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Geschäftsbedingungen, Stand 01.01.2002


1. Allgemeine Bedingungen

1.1 Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Beratungen, Untersuchungen und Berechnungen.
1.2 Den vertraglichen Leistungen liegen in nachstehender Reihenfolge zugrunde:

a) Auftragsbestätigung
b) Angebot des Auftragnehmers
c) Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers
d) Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI, in der jeweils geltenden Fassung)
e) Vertragsbestimmungen der Ingenieure in der Fassung vom 06.04.1937
f) ergänzend gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Bürgerlichen Rechts über den
Werkvertrag.

1.3 Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Auftragnehmers.

2. Erbringung der Leistung
2.1 Angebote bleiben bindend innerhalb 3 Monate nach Abgabe. Bei späterer Auftragserteilung werden die angebotenen Bedingungen nur nach schriftlicher Bestätigung aufrecht erhalten.

2.2 Der Auftragnehmer erbringt seine Leistung nach dem allgemeinen Stand der Wissenschaft und den jeweils allgemeinen Grundsätzen der Technik insbesondere unter Beachtung der einschlägigen Normen zum Zeitpunkt der Auftragsdurchführung. Im Rahmen der vertraglichen Vereinbarung bestimmt, unter Berücksichtigung vorstehender Grundsätze, der Auftraggeber Art und Umfang der Leistung.

2.3 Erklärungen durch Beauftragte des Auftraggebers, z.B. Architekten, Statiker, Planer, Überwachung usw., binden den Auftraggeber auch soweit Zusagen und spezielle Anforderungen gemacht werden, einschließlich Verfügungszusagen.

2.4 Texte, Karten und sonstige grafische Darstellungen werden in einer Ausfertigung (schwarz-weiß) geliefert. Mehrfertigungen und/oder deren farbige Anlage sind zusätzlich zu vergüten.

2.5 Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände, z.B. Material- und Unterlagenbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmittel, behördlichen Eingriffen und ähnlichem, auch wenn sie bei Vorleistungsverpflichtungen eintreten, verlängert sich, wenn der Auftragnehmer in der rechtzeitigen Erfüllung seiner Verpflichtungen verhindert ist, die Leistungsfrist in angemessenem Umfang.
Wird durch die genannten Umstände die Leistung unmöglich oder unzumutbar, so wird der Auftragnehmer von der Leistungspflicht frei. Sofern die Leistungsverzögerung länger als zwei Monate dauert, ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Leistungszeit oder wird der Auftragnehmer von der Leistungspflicht frei, so kann der Auftraggeber keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich der Auftragnehmer nur berufen, wenn er den Auftraggeber unverzüglich benachrichtigt.
Im übrigen sind Leistungstermine oder Leistungsfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, schriftlich anzugeben. Überschreitet der Auftragnehmer einzelvertraglich vereinbarte Fristen, so kann der Auftraggeber 6 Wochen nach der Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermines oder einer unverbindlichen Leistungsfrist den Auftraggeber schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu leisten.
Erst mit dieser Mahnung kommt der Auftragnehmer in Verzug.

3. Mitwirkung des Auftraggebers
3.1 Rechtliche oder faktische Hindernisse, die der Erbringung der Leistung entgegenstehen, sind vom Auftraggeber auszuräumen, z.B. durch- Beschaffung von Unterlagen im Rahmen der
Amtshilfe,
Beschaffung der Erlaubnis zum Befahren eines Weges, Betreten eines Grundstückes, zum oder durch
Anlegung, Befestigung, Verbreiterung, Sicherung einer Zufahrt u.a.m.
Ist der Auftragnehmer genötigt, solche Hindernisse selbst auszuräumen, so gilt 5.1.2 dieser Geschäftsbedingungen.

3.2 Verfügt der Auftraggeber über Kenntnisse oder Unterlagen, die für die Art der Leistungserbringung, deren Kosten oder deren Ergebnisse von Bedeutung sein können, so hat er sie dem Auftragnehmer unaufgefordert und unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

3.3 Aus der Nichtbeachtung der vorstehenden Mitwirkungspflichten entstehende Schäden oder Ersatzforderungen gehen zu Lasten des Auftraggebers; desgleichen Schäden beim Auftraggeber oder bei Dritten aus der Erbringung der vereinbarten Leistung, die auch bei sorgfältiger und fachgerechter Ausführung nicht zu vermeiden sind.

4. Abnahme
4.1 Rügen gegenüber der Leistung des Auftragnehmers sind innerhalb von 21 Tagen ab Lieferung vom Auftraggeber schriftlich mit Angabe der Gründe zu übermitteln.
Entscheidend ist der Zugang der Rüge. Spätere Rügen sind ausgeschlossen.

4.2 Auch nach der Abnahme bleibt der Auftragnehmer berechtigt, das Gutachten oder einzelne Prüf-, Meß- und Beratungsergebnisse zur Wahrung eigener, schutzwürdiger Interessen zu verwenden.

5. Vergütung
5.1 Mengenabweichungen

5.1.1 Abweichungen vom Untersuchungsprogramm oder der Auftragsbestätigung verändern das Honorar nach Maßgabe der vereinbarten Einheitspreise.
Wurden Pauschalpreise vereinbart, bleiben Abweichungen unberücksichtigt, es sei denn, daß es sich um nachträglich verlangte oder notwendig gewordene Leistungen handelt. Diese werden vergütet wie vergleichbare, bereits vereinbarte Leistungen. Wenn derartige Vereinbarungen nicht vorliegen, gilt die Vergütung geschuldet, die sich aus dem nachgewiesenen Zeitaufwand mit den Höchstsätzen der HOAI errechnet.

5.1.2 Für neue Leistungen gilt das Gleiche.

5.1.3 Zusätzliche Nebenkosten werden nur dann und insoweit berechnet, wie die zusätzlichen Leistungen solche verursacht haben.

5.2 Wird der Vertrag aus einem Grunde gekündigt, den der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, so erhält dieser die volle Vergütung für erbrachte Leistungen und 60 v.H. für nicht erbrachte Leistungen sowie die nachgewiesenen Nebenkosten. Ein Nachweis eines weitergehenden Schadens bleibt vorerst vorbehalten.
Hat der Auftragnehmer die Kündigung zu vertreten, entfällt die Vergütung für die nicht erbrachten Leistungen.

5.3 Die Veröffentlichung von Untersuchungsergebnissen - auch auszugsweise - sowie von Prüf- und Meßergebnissen bedarf in jedem Fall der Genehmigung des Auftragnehmers. Die Genehmigung wird im Regelfall unentgeltlich erteilt. Nicht genehmigte Veröffentlichungen begründen einen Schadensersatzanspruch von 40 v.H. des Auftragshonorars. Weitergehende Ersatzansprüche bleiben vorbehalten. Gegenüber Nichtkaufleuten wird der Schaden im einzelnen nachgewiesen.

6. Zahlungsbedingungen
6.1 Die Zahlung hat innerhalb von 4 Wochen nach Erhalt der Rechnung, ohne Abzug zu erfolgen. Nach Ablauf der Frist, die auf der Rechnung vermerkt wird, vereinbaren die Parteien Zinsen in Höhe von 4 v.H. über dem jeweils geltenden Bundesbankdiskontsatz.

6.2 Auf die Anforderung des Auftragnehmers sind Abschlagszahlungen auf die vereinbarte Vergütung für die nachgewiesene Leistung zu gewähren.

6.3 Der Restbetrag ist auszuzahlen, wenn die prüffähige (Teil-) Schlußrechnung vorliegt und die Abnahme vollzogen ist oder
die Abnahme - auch abgeschlossener Teilabschnitte - aus Gründen noch nicht vollzogen ist, die der Auftraggeber zu vertreten hat, oder
der Auftragnehmer statt dessen die Gewährleistungsgarantie einer inländischen Bank oder Versicherung stellt.

7. Haftung
Der Auftragnehmer haftet nur für durch leichte Fahrlässigkeit verursachte unmittelbare Schäden bis zur Höhe seiner Betriebshaftpflichtversicherung (2 Mio. Euro für Personen, 1,5 Mio. Euro Sach- und Vermögensschäden). Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer frei von Ansprüchen Dritter, die aus der Verwendung der Beratungen, Untersuchungen und Planungen entstehen, soweit diese durch ein schuldhaftes Verhalten des Auftragnehmers entstanden sind. Die Haftungsgrenze gilt auch hier.

8. Teilunwirksamkeit
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen der zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer getroffenen Vereinbarungen, einschließlich dieser Geschäftsbedingungen, beeinträchtigt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen.
 
9. Urheberrecht
Der Bauherr (Auftraggeber) ist nicht berechtigt, die schriftlichen Ausarbeitungen und Pläne des Büro HG ohne dessen schriftliches Einverständnis weiter zu verwenden. Urheberrechte sowie Nutzungen aus dem Urheberrecht werden nicht übertragen. Die schriftlichen Ausarbeitungen und Pläne sind vertraulich. Unbefugte Weitergabe an Dritte ist nach § 18 UWG untersagt.

10. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort ist Gießen.
Die Parteien vereinbaren, soweit zulässig, als Gerichtsstand das für Gießen zuständige Gericht.